Makler: Mehr Rechtsssicherheit beim Datentransfer

Bei der Zusammenarbeit mit Pools oder Bestandsübertragungen geben Makler Kundendaten weiter, die im Hinblick auf den Datenschutz besonders sensibel sind. Der „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ hat nun dazu Vorschläge für eine Datenschutzklausel präsentiert.

Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler

Hintergrund ist anhaltende Diskussion über den Datenschutz innerhalb des Maklerbüros. Bei Datentransfers mit oder über Pools beziehungsweise Dienstleister und Bestandsübertragungen können Makler auch schnell mit dem Strafrecht in Konflikt kommen.

„Wegen der Einbeziehung dieser weiteren Dienstleister und Vermittler ist es deshalb besonders wichtig, beim Datentransfer die datenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten“, sagt Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler, Vorstand beim Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) und bei der Brancheninitiative „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ für dieses Thema federführend.

In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung seien zudem die Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Paragrafen 203 Strafgesetzbuch (StGB) zu beachten. Dabei sei es strafrechtlich bereits relevant, wenn nur die Information ‘Name’ und ‘hat eine Lebensversicherung’ ohne ausdrückliches Einverständnis des Versicherungsnehmers weitergegeben werden.

Eine straffreie Datenlieferung erfordere also immer eine Einwilligung des Versicherungsnehmers. Die Einwilligung des Versicherungsnehmers sollte die Schweigepflichtentbindung nach Paragraf 203 StGB und gleichzeitig die Erlaubnis zur Datenvereinbarung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthalten.

Folgende Formulierungsvorschläge hat der Arbeitskreis Beratungsprozesse sowohl für den Datentransfer für den Einsatz im Maklergeschäft entwickelt:

„Der Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, einschließlich Daten der besonderen Arten (zum Beispiel Gesundheitsdaten oder gegebenenfalls Gewerkschafts- und Parteien-Mitgliedschaft), sofern sie zur Vertragsvermittlung und/oder der Vertragsdurchführung, die zur Erfüllung der Maklertätigkeit notwendig sind, erhoben, gespeichert und verändert werden dürfen.“

Seite 2: Wo die Regelung angewandt werden kann

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