Herausgabepflicht von Provisionen bei freien Beratern?

Im Gegensatz zu Banken sind freie Berater, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, nicht verpflichtet, Anleger ungefragt über die Provisionshöhe zu informieren.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Provisionen: Renner
Herausgabepflicht von erlangten Provisionen bestehe deshalb nicht, da der Berater davon ausgehe, dass der Anleger mit solchen Zahlungen rechne und diese daher billigt.

Freie Berater sind nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung sowohl des dritten als auch des elften Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich nicht verpflichtet, Anleger ungefragt über die Höhe der erzielten Provision aufzuklären.

Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise unterscheide sich hier eine Bank von einem freien Berater (vergleich hierzu: BGH, Urteil vom 03. März 2011 – Aktenzeichen: III ZR 170/10).

Ausnahme bei Beratungsdienstvertrag mit Vergütungsvereinbarung

Ausnahmen hiervon sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn zwischen Kunden und freiem Berater ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter Beratungsdienstvertrag mit Vergütungsvereinbarung bestand (so: Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 14. März 2010 – 13 U 42/09 – rechtskräftig) oder ein Finanz-Service-Vertrag mit vereinbarten Pauschalzahlungen bestand (OLG München, Urteil vom 12. November 2011 – 7 U 4798/09 – rechtskräftig).

Keine Herausgabepflicht von erlangten Provisionen

Bislang lediglich als obiter dictum entschieden hat der dritte Senat des BGH, dass eine Herausgabepflicht von erlangten Provisionen deshalb nicht bestehe, da der Berater davon ausgehe, dass der Anleger mit solchen Zahlungen rechne und diese daher billigt.

In zwei derzeit beim elften Zivilsenat am BGH anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: XI ZR 45/12 und XI ZR 355/12) wird zur Frage der Wirksamkeit von Behaltensvereinbarungen bei Banken entschieden werden. Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments