Der Infinus-Prozess vor dem BGH

Die Insolvenz der Infinus AG zählt zu einem der größten Finanzskandale der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Knapp 41.000 Infinus-Kunden wurden um mutmaßlich eine Milliarde Euro betrogen.

Gastbeitrag von Dr. Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte

„Es ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, wenn die Vertretereigenschaft aus den Umständen ersichtlich ist. Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten der Infinus-Vermittler.“

Mittlerweile muss sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandersetzen, ob Berater, die dem Infinus-Haftungsdach angehörten, persönlich für eine Falschberatung haftbar gemacht werden können.

Gang zum BGH

Ein ehemaliger Manager der Infinus AG FDI war von einem Anleger in Anspruch genommen worden, da die Berater angeblich nicht von Anfang an bei Vertragsschluss offengelegt haben sollen, dass sie für die Infinus AG FDI in Stellvertretung handelten.

Dem Gang zum BGH war die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen 6 O 122/14) sowie das Urteil vom 9. März 2015 des Oberlandesgerichts Schleswig, welches das Urteil der Vorinstanz bestätigte (Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig, Az. 5 U 203/14) vorausgegangen.

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Das OLG Schleswig hatte entschieden, dass eine Haftung nur für das Haftungsdach bestünde, in dessen Namen der Vermittler tätig geworden ist. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Vermittler persönlich sei jedoch nicht zustande gekommen.

Seite zwei: Eindeutige Hinweise auf den Geschäftsherrn

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