Anfang des Jahres erregte ein Urteil des Landgerichts München I Aufsehen. Eine Bank wurde zum Schadensersatz verurteilt, weil sie einem Kunden Schiffsbeteiligungen vermittelt hatte, ohne ihn über das „Innenhaftungsrisiko gemäß Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz analog“ aufzuklären. Da dieser Risikohinweis in den meisten Verkaufsprospekten fehlt, ist die Verunsicherung bei Beratern und Vermittlern groß. Gleichzeitig wittern Anlegerschutzkanzleien ein neues Argument, das sich seriell einsetzen lässt.
Gastbeitrag von Jan C. Knappe, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte
Grundsätzlich sind alle geschlossenen Publikumsfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betroffen. Daher stellt sich die Frage: Was ist das „Innenhaftungsrisiko gemäß Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz analog“? Und: Muss ich darüber aufklären?
Was ist das „Innenhaftungsrisiko“?
Die Paragrafen 30 und 31 GmbH-Gesetz betreffen die Erhaltung des Stammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auszahlungen an die Gesellschafter sind danach nur zulässig, wenn hierdurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht angetastet wird.
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Unzulässige Auszahlungen an die Gesellschafter müssen von diesen zurückerstattet werden. Dabei haften sämtliche Gesellschafter mindestens anteilig für nicht erbrachte Erstattungsleistungen ihrer Mitgesellschafter. Auch die Geschäftsführer der GmbH haften, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Das Verhalten der Gesellschafter und Geschäftsführer kann unter Umständen sogar strafrechtlich zu würdigen sein, und zwar als Untreue.
Wieso „analog“?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Paragrafen 30 und 31 GmbH-Gesetz entsprechend auf die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG anzuwenden. Das bedeutet: Die Kommanditisten können ebenso wie die Gesellschafter einer GmbH in eine persönliche Haftung geraten, wenn sie Ausschüttungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft erhalten.
Diese Fallgruppe darf nicht verwechselt werden mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß Paragraf 172 Absatz 4 Handelsgesetzbuch. Die Einzelheiten sind komplex. Im Ergebnis kommt eine persönliche Haftung der Kommanditisten aus Innenhaftungsgesichtspunkten analog Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz dann in Betracht, wenn durch die Auszahlung von KG-Vermögen bei der Komplementär-GmbH aufgrund deren persönlicher Haftung eine Unterbilanz begründet oder vertieft wird.
Seite zwei: Gilt das auch bei Treuhand-Modellen?