Bei einem Versicherungswechsel seines Kunden muss der Vermittler die Beratung genau dokumentieren. Missachtet er die Dokumentationspflicht und wird ihm im Nachhinein eine Falschberatung vorgeworfen, kann sich die Beweislast zuungunsten des Vermittlers umkehren, so ein aktuelles BGH-Urteil.
Im vorliegenden Fall wollte ein Versicherter einen Wechsel seiner Lebensversicherung vornehmen. Er ließ sich von einem Versicherungsvermittler beraten, kündigte den alten Vertrag und schloss einen neuen Lebensversicherungsvertrag ab.
Im Nachhinein stellte er fest, dass der neue Vertrag für ihn nachteilig ist und verklagte seinen Vermittler auf Falschberatung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt in seinem Urteil (Az.: III ZR 544/13) vom 13. November 2014, dass der Versicherungsvermittler seinen Kunden bei einem Vertragswechsel insbesondere auf die Konsequenzen und Risiken des Wechsels hinweisen muss.
Beweislastumkehr zuungunsten des Vermittlers
„Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach Paragraf 61 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherten bis hin zu einer Beweislastumkehr führen“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.
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Sei ein wesentlicher Hinweis nicht dokumentiert worden, so müsse grundsätzlich der Vermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden sei. Der BGH weist den Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zurück, das erneut, unter Berücksichtigung des BGH-Urteils, entscheiden muss. (nl)
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