Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, nach welchen Grundsätzen Versicherer, die ihren selbstständigen Außendienst auf Vertriebsgesellschaften ausgliedern, für Ausgleichsansprüche haftbar sind.
Gastbeitrag von Jürgen Evers und Britta Oberst, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Der Fall
Im Streitfall begehrte ein Vertreter eine Ausgleichszahlung nach Paragraf 89 b HGB von einem Versicherer. Dieser hatte seine Stammorganisation nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Vertriebsgesellschaft ausgegliedert. Der Vertreter hatte die „Überleitungsvereinbarung“, durch die er zu neuen Bedingungen für die Vertriebsgesellschaft tätig werden sollte, nicht unterschrieben. Mit ihr sollte der bisherige Agenturvertrag zwischen Versicherer und Vertreter aufgehoben werden.
Die Vertriebsgesellschaft kündigte und suspendierte den Vertreter. Da der Agenturvertrag keine Freistellung vorsah, kündigte dieser daraufhin fristlos. Er war der Meinung, der Versicherer sei Vertragspartner geblieben und daher auch für den Ausgleich verantwortlich. Das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln dagegen sprach dem Kläger den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zu, ließ jedoch die Revision zu. Höchstrichterlich war nicht geklärt, ob der Versicherer nach einer Ausgliederung für eine später fällige Ausgleichsforderung einzustehen habe. Der BGH entwickelte in einer Grundsatzentscheidung die Voraussetzungen unter denen Versicherer auch nach einer Ausgliederung für später fällige Ausgleichsansprüche haften.
Die Entscheidung
Durch die Ausgliederung sei der Agenturvertrag übergegangen auf die Vertriebsgesellschaft als den übernehmenden Rechtsträger. Der Vertretervertrag sei gemäß Paragraf 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Paragraf 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG der Vertriebsgesellschaft zugewiesen. Dass der Anspruch des Vertreters eventuell einen persönlichen Charakter aufweise, stehe dem Übergang nicht entgegen. Auch eine besondere Vertrauensgrundlage des Vertretervertrages hindere nicht den Übergang. Denn bei der gesetzlichen Auslegungsregel des Paragraf 613 Satz 2 BGB, nach der der Anspruch auf die Dienste des Vertreters im Zweifel nicht übertragen werden könne, handele es sich um dispositives Recht.
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Dabei könne dahinstehen, ob die Auslegungsregel im Streitfall anwendbar sei oder nicht. Denn ausgenommen vom Übergang gemäß Paragraf 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Paragraf 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, seien allenfalls höchstpersönliche Rechte und Pflichten, wovon bei einem Agenturverhältnis nicht die Rede sein könne. Auch der Widerspruch des Vertreters ändere nichts am Übergang des Vertretervertrages. Ein Widerspruchsrecht sei nur für Arbeitnehmer vorgesehen, nicht aber für Handelsvertreter.