Lebensversicherung lieber anpassen als kündigen

6. Policendarlehen aufnehmen

Wer Geld benötigt, kann auf seine Lebensversicherung ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen. Das ist eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Das Darlehen kann maximal so hoch sein wie der Rückkaufswert der Versicherung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Ein Policendarlehen muss der Darlehensnehmer verzinsen, aber nicht unbedingt vor Vertragsablauf tilgen. Denn es wird später mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Wer den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherstellen möchte, kann das Darlehen natürlich auch zurückzahlen.

7. Risiko-Zwischenfinanzierung

Eine Kapitallebensversicherung kann bis zu zwei Jahre ruhen. In dieser Zeit zahlt der Versicherte nur den Teil des Beitrages, der der Hinterbliebenenvorsorge dient. Das verringert die Kosten erheblich. Die Beitragsteile für den Erlebensfall muss der Versicherte nach Ablauf der Frist verzinst nachzahlen. Alternativ kann er den Beginn des Vertrages nachträglich um bis zu zwei Jahre nach hinten verlegen.

8. Versicherungssumme herabsetzen

Um die Beiträge zu verringern, kann der Versicherte auch die Versicherungssumme herabsetzen. Dabei darf jedoch ein bestimmter Mindestbetrag nicht unterschritten werden. Nähere Informationen erteilen die Versicherungsunternehmen auf Anfrage.

9. Beitragsfreistellung

Eine Versicherung beitragsfrei zu stellen bedeutet, dass der Versicherer den Rückkaufswert nicht auszahlt und die Versicherung grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings verringern sich Risikoschutz und Versicherungssumme erheblich. Möglich ist eine Beitragsfreistellung frühestens nach zwei bis drei Jahren Laufzeit der Versicherung.

10. Vertrag ruhen lassen

Ruhen darf ein Lebensversicherungsvertrag nur, wenn der Versicherte mindestens ein oder zwei Jahre lang Beiträge gezahlt hat – und auch dann darf die Ruhezeit ein Jahr nicht überschreiten. Nur wenige Unternehmen erklären sich mit längeren Zeiträumen, etwa 18 Monaten, einverstanden. Das Ruhen eines Vertrages hat die gleichen Folgen wie eine Beitragsfreistellung.

Quelle: GDV

Foto: Shutterstock

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