Wenn der vermeintliche Tippgeber indes sogar „den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleite“, dann, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.12.2013 (Az. III ZR 73/12), benötigt der Tippgeber durchaus eine Erlaubnis. Dem verklagten Vermittler in diesem Fall wurde zum Verhängnis, dass er keine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG) für die Vermittlung von Finanzinstrumenten besessen hatte.
Tippgeberschaft durch VSH-Police absichern
Zur Klarstellung: Die Tätigkeit als Tippgeber ist insbesondere in die Versicherungsbranche hinein erlaubnisfrei. Es wird keine Zulassung benötigt, wenn lediglich der Kontakt eines potentiellen Kunden zu einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherer hergestellt wird. Selbstverständlich darf dem Tippgeber irgendeine Vergütung für seine Bemühungen bezahlt werden.
Beherzigt der Finanzdienstleister all diese Grundsätze, hat er schon viel gewonnen. Um sich jedoch vollends abzusichern, empfiehlt sich eine ausreichende VSH-Versicherung. Die Tätigkeit als Tippgeber ist nicht versicherungspflichtig und deshalb auch nur in einigen speziellen VSH-Policen mit gedeckt. Dies allerdings führt bei den allermeisten Vermittlern und Beratern an der Realität vorbei. Ein VSH-Policen-Check fördert diese Lücke und andere nachteilige Klauseln schnell ans Tageslicht.
Deshalb bietet es sich an, die VSH-Police auch ohne den Wunsch oder den Gedanken an eine Tippgeberschaft von einem unabhängigen Berater überprüfen zu lassen, auch um andere häufig unbekannte Deckungslücken zu erkennen und zu schließen. Da Geschädigte, auch um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, ihren Haftungsfragen auch noch eine strafrechtliche Komponente beimengen, ist Beratern und Vermittlern als Ergänzung zur VSH zusätzlich eine günstige Strafrechtschutz-Versicherung anzuraten.
Über die Autoren: Dr. Johannes Fiala ist als Rechtsanwalt in München tätig. VSH-Experte Ralf Werner Barth ist Vorstand der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) und Geschäftsführer der Conav Consulting.
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