Die Ermächtigung bezieht sich zudem nicht nur auf die Produkte, sondern auf jede „Tätigkeit oder Praxis“. Die praktische Bedeutung des Gummi-Paragrafen ist zwar noch schwer einzuschätzen, aber es ist vielleicht ganz hilfreich, ihn wenigstens zu kennen.
Dabei muss eine KVG auch ihren Vertrieb im Blick behalten. Schließlich würde es – zumindest in Sachen Image – auch auf die KVG zurückfallen, wenn einer ihrer Vertriebspartner von der Bafin zurückgepfiffen wird.
Nun wäre es sicherlich zu viel verlangt, dass Anbieter und Vertrieb jede einzelne Vorschrift im Detail selbst beherrschen (obwohl Anlegeranwälte im Zweifel genau das später voraussetzen werden). Die Grundzüge des rechtlichen Rahmens seines Marktes und die wesentlichen Regelungen muss aber jeder Akteur kennen.
Nächstes Gesetz steht vor der Tür
Das gilt umso mehr, als das nächste Änderungsgesetz schon vor der Tür steht: Das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG), das vor zwei Wochen im Bundesrat endgültig verabschiedet wurde und in wesentlichen Teilen am 2. Juli in Kraft tritt.
Es enthält umfangreiche Änderungen vor allem im WpHG und ist damit besonders für den Bankenvertrieb relevant. Geändert werden aber daneben insgesamt 20 weitere Gesetze und Verordnungen, darunter wieder das KAGB und das VermAnlG.
Alle Player im Markt der Sachwert-Emissionen müssen sich also mit dem neuen Gesetz befassen. Aber hoffentlich kommt dann niemand auf die Idee zu behaupten, seine Arbeit und sein Produkt seien „FiMaNoG-konform“ oder dergleichen. Das würde kein sonderlich gutes Licht auf seine Kompenzenz werfen.
Denn auch dieses Gesetz wird sich nach dem Inkrafttreten seines letzten Paragrafen – voraussichtlich Anfang 2017 – in Luft auflösen. Zurück bleiben nur die geänderten Gesetze und Verordnungen.
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.
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