„Bei aller Kritik bietet die WIKR auch Chancen“, betont Neumann. „Das neue Gesetz wird eine nachhaltige Finanzberatung etablieren und die Professionalisierung der Branche vorantreiben.“ Kleine, nicht spezialisierte Vermittler, die nicht die Qualifikationsanforderungen des Paragraf 34i GewO erfüllen oder nicht die umfangreichen Beratungs- und Dokumentationspflichten stemmen können, werden sich nach der einjährigen Übergangsfrist aus der Branche zurückziehen, fortan als Tippgeber agieren oder sich Maklerpools anschließen. Große, auf Baufinanzierung spezialisierte Maklerpools werden daher weiteren Zulauf erfahren. Sie bieten einen Mehrwert, indem sie mit ihren IT-Systemen – wie im Fall von Qualitypool – die umfangreichen gesetzlichen Anforderungen in den Beratungsprozess integrieren und juristisch wasserdichte Dokumentationsmöglichkeiten und Checklisten zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus stehen Experten im Backoffice bei Fachfragen zur Seite. Der Vertriebspartner gewinnt nicht nur Rechtskonformität, sondern auch erhebliche Zeitersparnis und kann sich voll auf die Kundenberatung konzentrieren. „Wir haben die WIKR genutzt, um schon begonnene Digitalisierungsmaßnahmen konsequent fortzusetzen und unsere internen Prozesse effizienter zu machen“, berichtet Neumann.
Jetzt zur Sachkundeprüfung anmelden
Die im April erlassene Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) hat Klarheit geschaffen, welche Berufsqualifikationen dem Nachweis der Sachkunde gleichgestellt werden. „Makler, die ihre Sachkunde nicht durch eine relevante Berufsqualifikation nachweisen können und auch nicht unter die so genannte „Alte-Hasen-Regelung“ fallen, sollten sich nun unbedingt bei der Industrie- und Handelskammer für die Sachkundeprüfung anmelden“, rät Neumann. Im Juni werden die ersten Prüfungen abgenommen. „Die einjährige Übergangsfrist endet am 21. März 2017 und ist schon heute sportlich“, so Neumann. „Makler sollten ihre Sachkundeprüfung spätestens im Januar 2017 erfolgreich bestanden haben, da bei der Beantragung der Erlaubnis für Paragraf 34i GewO mit einem Antragsstau zu rechnen ist.“ (fm)
Foto: Qualitypool