2. Sturzfälle im Rahmen pflegerischer Maßnahmen (in Anwesenheit einer Pflegekraft beim Toilettengang, beim Transfer, bei der Körperpflege, beim Gehen usw.)
– Sturz beim Wechsel des Inkontinenzmaterials
Ausgangslage
Die Bewohnerin eines Pflegeheims kann aufgrund einer leichten halbseitigen Lähmung nicht mehr selbstständig gehen. Wenn sie die Möglichkeit hat, sich festzuhalten, ist sie jedoch noch in der Lage, zu stehen.
Schadenfall
Beim Wechsel des Inkontinenzmaterials kommt es zu einem Sturzereignis: Eine Pflegekraft hilft der Bewohnerin beim Aufstehen aus dem Rollstuhl. Während des anschließenden Wechsels hält diese sich an ihrem Nachtschrank fest. Bevor die Pflegerin den Rollstuhl wieder heranziehen kann, kommt die Bewohnerin allerdings zu Fall. Die Forderungen der Krankenkasse belaufen sich auf rund 12.000 Euro.
Versicherungsschutz
Die Haftpflichtkasse einigt sich mit der Krankenkasse außergerichtlich auf eine Schadenersatzzahlung von 50 Prozent.
[article_line]
– Sturz von der Bettkante
Eine Pflegekraft setzt eine demente, nicht mehr selbstständig mobile Bewohnerin vom Rollstuhl auf die Bettkante und lässt sie dort ungesichert sitzen. Die Bewohnerin rutscht daraufhin vom Bett und fällt zu Boden. Die Haftpflichtkasse erstattet die Regressforderung der Krankenkasse.