Rechtsfragen zur Digitalisierung, Teil 1: Beratung oder Vermittlung?

Der Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen kann entweder durch eine Anlageberatung oder eine Anlagevermittlung erfolgen. Im Rahmen einer Anlageberatung prüft der Berater die persönlichen Umstände des Anlegers und erteilt auf der Basis seiner Analyse eine individuelle Anlageempfehlung.

Der Berater muss Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, seine Anlageziele und seine Risikobereitschaft sowie seine finanziellen Verhältnisse einholen, um in einer Geeignetheitsprüfung beurteilen zu können, ob ein Finanzinstrument für den Anleger geeignet und daher empfehlenswert ist.

Bei einer Anlagevermittlung stellt der Vermittler dem Anleger lediglich bestimmte Finanzinstrumente vor. Der Vermittler ist nicht verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse des Anlegers umfassend zu würdigen und bei seiner Auswahl der Finanzinstrumente zu berücksichtigen. Allerdings muss der Vermittler prüfen, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument angemessen beurteilen zu können (Angemessenheitsprüfung).

Höherer Grad von Eigenverantwortlichkeit

Daher müssen auch bei einer Anlagevermittlung in gewissem Umfang Informationen über den Anleger eingeholt werden. Wenn der Vermittler erkennt, dass ein Finanzinstrument nicht für einen Anleger angemessen ist, oder wenn der Anleger nicht ausreichend Informationen zur Angemessenheitsprüfung gibt, muss der Vermittler den Anleger auf diese Umstände ausdrücklich hinweisen.

Eine Vermittlung bei ausdrücklichem Erwerbswunsch des Anlegers ist jedoch trotzdem möglich, da im Rahmen einer Anlagevermittlung der Anleger mit einem höheren Grad von Eigenverantwortlichkeit handelt als bei der Anlageberatung.

Seite drei: Den irrtümlichen Eindruck einer Beratung vermeiden

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