Schadenregulierung: Kür oder Pflicht?

Kommen Sie aber nicht auf die Idee, außerhalb des Versicherungsvertrages rechtliche Dinge zu klären, auch wenn es noch so einfach ist. Dies wäre dann ein wohl nicht versicherter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und birgt die Gefahr, dass Sie hierfür keinen eigenen Versicherungsschutz genießen. Hier helfen gern die guten Anwälte.

Achten Sie aber auch auf das wichtige „Kleingedruckte“ in der BGH-Entscheidung: Als Versicherungsmakler sind Sie verpflichtet, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem Sie den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf hin überprüfen und den Versicherungsnehmer hierüber rechtzeitig unterrichten.

Gute Bestandsarbeit kann Haftungspotenzial reduzieren

Dieser Nebensatz enthält den eigentlichen „Sprengstoff“. Denn unterlassen Sie die eigenverantwortliche Überprüfung und Information des Kunden, so kann dieser nicht versicherte vertragliche Leistungsansprüche als Maklerhaftungsanspruch gegen Sie erheben, wenn bei rechtzeitiger ungefragter Prüfung der mögliche Versicherungsschutz (aber leider nicht vorhandene) hätte verschafft werden können.

Es genügt nicht darauf zu warten, dass der Kunde Änderungsbedarf anzeigt und Sie als Makler erst dann tätig werden müssen. Sie haben den etwaigen Anpassungsbedarf aufgrund der Produktveränderungen der Versicherer im Auge zu behalten und Ihre Kunden rechtzeitig zu informieren! Nur eine gute Bestandsarbeit kann dieses erhebliche Haftungspotenzial unversicherter, aber versicherbarer Schäden vermeiden. Erfüllen Sie Ihre Sachwalterpflichten nicht nur im Schadenfall, sondern auch im Rahmen Ihrer Marktbeobachtung!

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Foto: Florian Sonntag

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