Demnach sei der Leistungsanspruch des Klägers nicht fällig, da die Versicherung ihre Leistungsprüfung nicht abschließen könne. Es fehle die erforderliche Einwilligung des Klägers, die es der Versicherung ermögliche, Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsschluss zu erheben. Infolgedessen habe sie nicht prüfen können, ob die behauptete Berufsunfähigkeit bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei und ob ihr eventuell wegen einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten des Klägers ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zustehe.
Zur Feststellung des Versicherungsfalles gehöre auch die Prüfung, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen sei und sich das versicherte Risiko erst nach Beginn des Versicherungsschutzes verwirklicht habe. Die hierfür benötigten Daten dürfe der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung erheben. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten ausschließlich vor Vertragsschluss zu prüfen.
Ausreichender Prüfungsanlass lag vor
Die Erhebung vorvertraglicher Gesundheitsdaten sei weder auf Umstände beschränkt, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben könnten, noch auf Fälle, in denen bereits ein konkreter Anfangsverdacht für eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverletzung vorliege. Im Streitfall habe aber ohnehin ein ausreichender Prüfungsanlass wegen der zeitlichen Nähe der Vertragserklärung des Klägers zu der vorgetragenen Diagnose bestanden. (kb)
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