Vertreter muss erarbeitete Bestände darlegen

So sei die Anwendung dieses Grundsatzes eingeschränkt für den Fall, dass die an sich darlegungspflichtige Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes stehe und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könne, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten sei.

Unter diesen Umständen müsse der Prozessgegner im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast auch zumutbare Nachforschungen anstellen. Den Unternehmer treffe jedoch keine sekundäre Darlegungslast für die vom Vertreter erwirtschafteten Provisionen. Er dürfe sich deshalb auf einfaches Bestreiten der Provisionseinnahmen des Vertreters beschränken.

Der Vertreter stehe nicht außerhalb des Geschehensablaufes. Es erschließe sich vor allem nicht, weshalb er seine Provisionen nicht beziffern können sollte, wenn ein Buchauszug für jede Versicherungsnummer die Provisionsgrundlage, den Provisionssatz und den Provisionsbetrag enthalte. Allein der mit der Darlegung verbundene Aufwand rechtfertige es nicht, die Darlegungslast umzukehren.

Gutachten ersetzt nicht Sachvortrag des Vertreters

Das Angebot des Vertreters zum Beweis für die von ihm aufgebauten Bestände ein Sachverständigengutachten „unter Hinzuziehung des vorgelegten Buchauszugs“ einzuholen, ersetze nicht den Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen. Ein Sachverständiger solle Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermitteln. Die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darzulegen, sei Aufgabe des Vertreters.

Eine Schätzung genüge nicht. Für die Höhe eines Ausgleichs nach § 89 b HGB sei vom konkreten und unstreitigen oder bewiesenen Tatsachenvortrag auszugehen. Die dabei aufzuwerfenden Rechtsfragen seien dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.  Für Kraftverkehrsversicherungen gelten zwar nach den „Grundsätzen Sach“ gesonderte Regelungen.

Mangele es jedoch an Sachvortrag zur durchschnittlichen Provision im maßgeblichen Zeitraum, sei die Schätzung eines Ausgleichs nach den „Grundsätzen“ auch hier nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich, welche Rückschlüsse aus einer Versicherungssumme für den maßgeblichen Ausgleichswert in der Sparte Kfz gezogen werden könnten.

Darlegungslast betrifft alle Versicherungssparten und Finanzdienstleistungen

Ausgangspunkt der Berechnung des Ausgleichs für dynamische Lebensversicherungsverträge nach den „Grundsätzen Leben“, sei die vom Vertreter darzulegende Wertungssumme aus Versicherungsverträgen zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrages. Ein zwischen Unternehmer und Vertreter vereinbartes Jahresziel sei keine geeignete Schätzgrundlage.

Dies müsse jedenfalls gelten, wenn der Unternehmer der Schätzung des Vertreters entgegentrete und behaupte, die als Ziel verabredete Wertungssumme betreffe nicht nur ausgleichspflichtige Lebensversicherungen mit Dynamik von Leistung und Beitrag, sondern auch solche ohne Dynamik. Auch soweit ein Ausgleich für Krankenversicherungen sowie Finanzdienstleistungen nach den Grundsätzen begehrt werden, müsse der Vertreter die Schätzgrundlage im Einzelnen darlegen.

Seite drei: Mangelnde kaufmännische Sorgfalt kann Vertreter nicht entlasten

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