Vertreter muss erarbeitete Bestände darlegen

Die Entscheidung weicht zwar von der jüngeren Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. Dennoch erweist es sich als richtig, dem Vertreter die Darlegung abzuverlangen. Gerichte machen es sich vielfach zu einfach, wenn sie darauf abstellen, der Vertreter sei bei Vertragsende verpflichtet, dem Unternehmer alles aus der Tätigkeit erlangte herauszugeben, weshalb es ihm unzumutbar sei, konkret darzulegen, welche Bestände aus seine Tätigkeit zurückgehen.

Es wird dabei übersehen, dass kein Vertreter zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet ist, die seinen eigenen Geschäftsbetrieb betreffen. Dies sind einerseits die Provisionsabrechnungen, andererseits die Kopien der von dem Vertreter erstellten Beratungsdokumentationen und die Antragsdoppel für den Vermittler.

Mangelnde kaufmännische Sorgfalt kann Vertreter nicht entlasten

Weiterhin hat der Vertreter Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es einem Vertreter unzumutbar sei, die Verträge näher zu bezeichnen, die er selbst vermittelt haben will. Die Vermittlung von Geschäften findet vor den Augen des Vertreters statt.

Dass dieser weder Antragsbücher führt noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dokumentiert, welche Versicherungsgeschäfte er angebahnt hat, kann es nicht rechtfertigen, dem Unternehmer aufzunötigen, einen vom Vertreter pauschal behaupteten Ausgleichswert im Einzelnen zu bestreiten. Dies gilt auch für den Ausgleich, der für das dynamische Lebensversicherungsgeschäft begehrt wird.

Zwar werden diese Verträge aufgestockt, ohne dass der Vertreter daran unmittelbar mitwirkt. Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Vertreter jedoch insoweit vom Unternehmer Auskunft über die dynamischen Lebensversicherungsverträge verlangen, die bei Beendigung des Agenturvertrages erhöht worden sind.

So kann der Vertreter die ihm unbekannte Wertungssumme der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden dynamisierten und weiter dynamisierungsfähigen Versicherungen in Erfahrung bringen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

 

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