Nach diesem Grundsatz kann eine Kontrollbetreuung notwendig werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte mit den, für die Pflege nötigen Tätigkeiten überfordert ist.
Auch Bedenken bezüglich Redlichkeit und Tauglichkeit des Bevollmächtigten können ausreichen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass dieser nicht länger im Interesse des Vollmachtgebers handelt.
Bisherige Beschlüsse wurden bestätigt
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts (LG) Fulda, die Beschwerde der Vorsorgebevollmächtigten gegen die Einsetzung einer Kontrollbetreuung zurückzuweisen.
Als Alleinerbin hat die Bevollmächtigte wirtschaftliche Interessen, die sie davon abhalten könnten, Entscheidungen zum Wohle des zu Betreuenden zu treffen. Dieser Interessenkonflikt rechtfertigt nach Ansicht des BGH eine Kontrollbetreuung mindestens bis zum Ende der erbrechtlichen Abwicklung.
Weiterhin drohe ein Konflikt in Bezug auf das im Besitz der Bevollmächtigten befindliche Barvermögen des zu Betreuenden, da dieser den ihm zustehenden Pflichtteil nicht selbst geltend machen kann.
Auch die Frage, ob es sich bei der Übertragung des Barvermögens um eine Anstandsschenkung nach Paragraf 2330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelte, ist nach Ansicht des BGH noch ungeklärt. (bm)
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