Laut Rechtsanwalt Lambert nimmt besonders die Bedeutung der Ausgleichspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings gemäß Paragraf 2057a des BGB zu.
Diese Vorschrift solle einen Ausgleich für besondere Leistungen im Zusammenhang mit dem Erhalt des Vermögens des Erblassers oder dessen Pflege ermöglichen und diese herausragenden Leistungen so honorieren.
Neben den nicht unerheblichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gestalte sich die Berechnung der Ausgleichsforderungen oftmals sehr schwierig, wenn diesbezüglich nicht schon zu Lebzeiten der Eltern Vorgaben oder Vereinbarungen getroffen wurden.
Erblasser kann selbst über Ausgleich bestimmen
Besonders wichtig und gleichzeitig wenig bekannt sei außerdem, dass der spätere Erblasser selbst bestimmen könne, ob und inwiefern eine Ausgleichung zu erfolgen habe.
So kann laut Lambert bereits im Rahmen einer lebzeitigen Vermögensübertragung angeordnet werden, dass diese nicht ausgleichspflichtig im Sinne der Paragrafen 2050 und 2052 des BGB sein soll.
Neben dem vollständigen Ausschluss könne aber auch über die Ausgleichung selbst bestimmt werden, was dem eigentlichen Willen hinter der Vermögenszuwendung zur Geltung verhelfen, und Streit über den Ausgleich vermeiden könne.
Für diese Problematik seien grundsätzlich verschiedene Varianten denkbar, weshalb bei der Erwägung der Errichtung eines sogenannten Berliner Testaments auf jeden Fall fachkundiger Rat hinzugezogen werden sollte. (bm)
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