Bei dem Ausgleichungsanspruch handele es sich um einen Billigkeitsanspruch, der so zu bemessen sei, wie es mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Pflegeleistungen sowie auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspreche.
Laut Zinkhahn werden üblicherweise die vom Statistischen Bundesamt ermittelten, durchschnittlichen Heimunterbringungskosten, das von der Pflegeversicherung bezahlte Pflegegeld oder die für die steuerliche Bewertung maßgebliche pauschale Vergütung von 11 Euro pro Stunde abgestellt.
Die Pflege durch einen Erben könne jedoch den Umständen entsprechend höher oder geringer bewertet werden. Dies hänge unter anderem davon ab, ob der Pflegende eine Fachkraft ist und ob die Pflege von besonderem Wert ist.
Nachweis der Pflegeleistungen
Vor Gericht müsse die Erbringung von Pflegeleistungen bewiesen werden, was nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen bedeute, dass für jeden Tag der geltend gemachten Pflege nach Datum und Uhrzeit dargelegt werden müsse, was getan wurde.
Dass diese Protokollpflicht besonders für berufstätige Nachkommen eine schwer zu überwindende Herausforderung darstellt, wurde Zinkhahn zufolge vom Gesetzgeber erkannt.
So können allgemeinere Aussagen über die erbrachten Pflegeleistungen und deren Zeitbedarf ausreichen, sofern diese konkret genug sind um dem Gericht zu ermöglichen, den Ausgleichsanspruch des Erben zu schätzen.
Vorsorge zu Lebzeiten
Um der Situation mehrerer, in unterschiedlichem Maße pflegender Nachkommen vorsorglich das Konfliktpotenzial zu nehmen, sollte der Erblasser einen Pflegevertrag mit dem Nachkommen vereinbaren und diesen schriftlich fixieren.
Auch im Testament können Regelungen zur Ausgleichungspflicht getroffen werden. So könne diese ausgeschlossen werden oder die Höhe des Ausgleichungsbetrags festgelegt werden.
Müsse sich der Pflegende auf seinen gesetzlichen Anspruch verlassen, empfehle sich zumindest das Führen eines ausführlichen Pflegetagebuchs. (bm)
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