Der BGH fasst in der Begründung ausführlich seine früheren Entscheidungen zu den grundsätzlichen Ansprüchen an einen Mittelverwendungskontrolleur zusammen. Ausschlag gebend für das Urteil sind letztlich aber nur die vertraglichen Aufgaben und Beziehungen im konkreten Fall. Das betrifft auch den generellen Zweck und Charakter des Vertrags. „Maßgeblich ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall“, so der BGH.
Das ist der zweite Grund, warum das Urteil relevant ist: Der BGH hangelt sich detailliert an den Regelungen im Mittelverwendungskontroll- sowie im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag des Fonds entlang. Er belegt damit erneut, dass für ihn in erster Linie vertragliche Regelungen zählen und nicht allgemeine oder vermutete Pflichten. Das versteht sich zwar eigentlich von selbst, scheint aber nicht nur bei manchen Anlegeranwälten in Vergessenheit geraten zu sein.
Anders jedenfalls sind die Argumente kaum zu erklären, die wir regelmäßig in den nach wie vor mannigfaltigen Diskussionen mit Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) über bestimmte vertragliche Regelungen zu hören bekommen, etwa in Zusammenhang mit “Bis-zu”-Selbstbedienungs-Gebührenklauseln, Regelungen zum Treuhänder-Stimmrecht oder zu Präsenz-Gesellschafterversammlungen.
Kaum KAGB-Vorschriften zur Vertragsgestaltung
Auch ohne vertragliche Verpflichtung würde das alles im Sinne der Anleger gehandhabt, so unisono das Argument der KVGen. Dazu sei man schließlich gesetzlich verpflichtet, ohnehin ist alles voll reguliert und die BaFin habe das ja genehmigt.
Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass manche Vertragsklauseln schlichter Mist sind. Die BaFin ist in diesem Punkt zudem keine große Hilfe: Das KAGB enthält kaum Vorschriften zur Vertragsgestaltung. Und „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“, die ihnen auch ohne konkreten Gesetzesverstoß ein Eingreifen erlauben würden, haben die BaFin-Beamten offenbar auch dann nicht, wenn die Gesellschafterrechte der Anleger durch vertragliche Regelungen fast vollständig entkernt werden.
Zwar wird es wahrscheinlich zutreffen, dass auch noch so nachteilige Klauseln in den allermeisten Fällen keine Rolle spielen werden – solange es dem Unternehmen leidlich gut geht. Aber Beispiele, dass auch einst seriöse Initiatoren die Feinheiten ihrer Verträge auszureizen versuchen, wenn es für sie selbst eng zu werden droht, gibt es genug.