Der Pferdefuß allerdings könnte das Wörtchen „jegliche“ sein. Die Zuwendungen müssen vollständig dafür verwendet werden, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern, betonte die Finanzaufsicht BaFin unlängst in ihrem „BaFin-Journal“ (Ausgabe November 2017). Das bedeute, dass Zuwendungen nicht als Gewinn vereinnahmt werden dürfen, so der Beitrag zu einer entsprechenden Informationsveranstaltung der Behörde.
Was in den Köpfen der Bürokraten vor sich geht und warum jemand wirtschaftliche Aktivität entwickeln sollte, wenn er keinen Gewinn machen darf, muss unbeantwortet blieben. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, spielt aber auch keine große Rolle: Die Regelung ist so, wie sie ist.
Für die Institute mag das noch machbar sein, weil sie ihre Kostenrechnung leicht umschichten und mit dem Kunden anderweitig – etwa durch Depot- und Kontoführungsgebühren, Zinsen oder andere Dienstleistungen – Gewinne machen können. Für den freien Vertrieb hingegen ist das kaum möglich, zumal der Vermittler aus den Provisionen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten muss.
Ähnliche Vorschrift bereits heute im WpHG
Nun ist eine ähnliche, wenn auch nicht ganz so scharfe Vorschrift bereits heute im WpHG enthalten. Demnach dürfen die Institute Zuwendungen unter anderem nur dann annehmen, wenn diese „darauf ausgelegt“ sind, „die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“.
Das scheint bislang keine besonders große Hürde zu sein, und wohl auch deshalb ist bei den Banken die Aufregung über die Neufassung überschaubar. In der bisherigen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für den freien Vertrieb ist diese Klausel hingegen – aus gutem Grund – nicht enthalten.
Schließlich leben auch freie Finanzdienstleister nicht nur von Luft und Liebe. Doch mit dem Argument, dass erst ein auskömmlicher Verdienst für den Vermittler und seine Familie die Qualität der Beratung verbessert, würden sie regulatorisch wohl kaum durchdringen, sollte die WpHG-Vorschrift auch für sie gelten.