So lösen Sie auch das Problem der späten Haftung im wohlverdienten Ruhestand. Die Verjährung der Schadenersatzansprüche beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Kunde den vermeintlichen Beratungsfehler bemerkt. Behauptet ein bei Vertragsabschluss 30-Jähriger nun zum Beispiel mit Eintritt seines Rentenalters (67 Jahre), bei Vertragsabschluss (der Makler war damals Makler 45 Jahre alt) nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine Basisrente keine Möglichkeit der Kapitalabfindung bietet, beginnt die Verjährung also erst zu diesem Termin. Der Makler ist dann 82 Jahre alt und womöglich noch bei bester Gesundheit. Bei einer GmbH richtet sich der Anspruch dann an die GmbH, die bis dahin längst verkauft oder aufgelöst wurde.
Und über einen Pool?
Sicher besteht der Courtageanspruch des Pools gegenüber dem Versicherer auch im Falle eines Todes des Versicherungsmaklers weiter und der Pool kann entscheiden – je nach vertraglicher Regelung –, ob er die Gelder künftig selbst vereinnahmt, an die Erben weitergibt oder für einen guten Zweck spendet.
Der Pool hat aber auch die datenschutzrechtliche Herausforderung zu lösen, wie er die Verträge auf einen etwaigen Nachfolger überträgt, wenn keine Vollmacht des Kunden mehr vorliegt, weil diese mit dem Tod erloschen ist. Sicher, wo kein Kläger, da kein Richter, aber eine rechtlich saubere Lösung ist das nicht wirklich. Wir sehen beim Pool allerdings ein ganz anderes Problem:
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