Trotzdem wird das Fehlen der Container-Nummern der Diskussion weitere Nahrung geben, ob die Anleger überhaupt wirksam Eigentum an den Boxen erworben haben. Dies wird vor allem von Anlegeranwälten, die derzeit in unzähligen Online-Anzeigen und Werbe-Blogs auf Mandantenfang sind, in Frage gestellt oder angezweifelt.
Ohne Eigentumserwerb keine „Aussonderung“
Das Problem: Ohne einen wirksamen Eigentumserwerb ist eine „Aussonderung“ der Container aus der Insolvenzmasse und deren separate Verwertung unabhängig von den sonstigen Verbindlichkeiten der P&R-Unternehmen nicht möglich. Die Anleger können sich dann nur unter den restlichen Insolvenzgläubigern einreihen. Welche Folgen dies hätte, ist heute nicht einzuschätzen.
Allerdings dürfte ohne Eigentumserwerb auch keine persönliche Haftung der Anleger etwa für Stand- oder Versicherungskosten der eigenen Container entstehen können, die ansonsten zumindest theoretisch möglich ist. (sl)
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