Demnach finden sich in 18 der 25 Fälle unterschiedliche Angaben zu den Initialkosten, und die Angaben zu den laufenden Kosten seien nur bei einem einzigen Fonds in wAI, Anlagebedingungen und dem (restlichen) Verkaufsprospekt identisch. Die Differenz betrage bis zu 3,85 Prozentpunkte.
Daneben kritisieren die Verbraucherschützer unter anderem eine nicht einheitliche Darstellung, unterschiedliche Bezugsgrößen und unklare Berechnungszeiträume. Die Details allerdings bleiben im Dunkeln: Die Verbraucherzentrale lehnte die Herausgabe des Gutachtens ab.
„Das vollständige Gutachten ist sehr umfangreich, nicht selbsterklärend und derzeit nicht für eine Veröffentlichung aufbereitet. Wir haben deshalb die zentralen Informationen in dem erwähnten Hintergrundpapier zusammengefasst“, teilt Wolf Brandes, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Hessen, auf Nachfrage mit. Auch Loipfinger lehnt es – verständlicherweise – ab, das Gutachten an seinem Auftraggeber vorbei an Cash.Online zu übermitteln.
Alles richtig verstanden?
Damit bleibt die Kritik diffus und lässt Raum für den Verdacht, dass Verbraucherschützer einmal mehr nur jene Ergebnisse in eine Zusammenfassung aufgenommen haben, die ihnen in den Kram passen. Auch bleibt die Frage offen, ob sie alle der „umfangreichen, nicht selbsterklärenden“ Informationen des Loipfinger-Gutachtens tatsächlich richtig verstanden haben.
So kritisiert das „Hintergrundpapier“, dass als Basis für die Berechnung des Ausgabeaufschlags mal der Nennwert, die Kommanditeinlage (Haftsumme) oder das Investitionsvolumen (Summe Eigen- und Fremdkapital) verwendet wird. Das ist eine zumindest schräge Sichtweise: Das Agio errechnet sich immer auf die Einlage. Wenn zum Beispiel im Rahmen des Investitionsplans zusätzlich dargestellt wird, welchen Prozentsatz dies in Bezug auf das Investitionsvolumen ausmacht, ist das nicht zu kritisieren – im Gegenteil.
Auch in einigen anderen Passagen ist das „Hintergrundpapier“ reichlich schwammig und hinterlässt den Eindruck, dass die Verbraucherschützer die Loipfinger-Untersuchung vielleicht nicht in allen Punkten vollständig durchdrungen haben.
Kritik im Grundsatz berechtigt
Dennoch: Die Kritik ist zumindest im Grundsatz berechtigt. Auch Cash. und G.U.B. Analyse haben schon oft genug undurchsichtige Kosten bemängelt, vor allem die „bis zu“-Kostenklauseln in den Anlagebedingungen.
Sicherlich: Diese resultieren in erster Linie aus der gesetzlichen Regelung, dass sich die laufenden Kosten auf den „Nettoinventarwert“ beziehen müssen, also den Net Asset Value (NAV). Dieser kann schwanken und die „bis zu“-Klauseln sind vielfach erforderlich, um auch bei unterplanmäßiger NAV-Entwicklung ein adäquates Fondsmanagement zu gewährleisten.
Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Art „Selbstbedienungsladen“ für die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) entstehen kann, was aber – zumindest nach den vertraglichen Regelungen – nicht selten der Fall ist.