Es dürfe zwar kein Grund zur Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung überwiege.
Dies bedeute jedoch nur, dass durch die Datenverarbeitung nicht von vornherein die schutzwürdigen Kundeninteressen beeinträchtigt werden dürfen.
Solange es bei einer Pauschalprüfung keine Anhaltspunkte für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gebe, sei die Überlassung der Daten an den Bestandsnachfolger zulässig.
Kunde kann von Widerspruchsrecht Gebrauch machen
Räume der Versicherer Kunden die Möglichkeit des befristeten Widerspruchs ein und stelle er sicher, dass ihm etwaige Anhaltspunkte für eine vom betroffenen Kunden spürbar empfundene Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen noch rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, so dass er von der Datenübermittlung absehen kann, bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken gegen die Vorgehensweise.
Habe ein Kunde aber ausdrücklich untersagt, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten (auch Vermittlern) mitzuteilen oder zugänglich zu machen, greife Paragraf 28 Abs.1 Nr. 2 BDSG 2017 (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) nicht.
Denn es würden schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt, wenn dieser von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht habe (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DSGVO).
Verhaltensregeln der Verbände fehlt Rechtsnormqualität
Einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vermittle der Verstoß dem Wettbewerber jedoch nicht. Denn soweit sich der Versicherer zur Rechtfertigung auf Paragraf 28 Abs.1 Nr. 2 BDSG 2017 (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) beruft, sei das Verbot des Paragrafen 4 BDSG 2017 (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) nicht als Marktverhaltensregelung anzusehen.
Eine Norm, die generell an eine Interessenabwägung anknüpft, setze keinen Marktbezug voraus. Ein Verstoß gegen Art. 20 des „Code of Conduct“ begründe ebenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Aufgrund fehlender Rechtsnormqualität seien Verhaltensregeln der Verbände nicht als gesetzliche Marktverhaltensregeln zu verstehen.
Datenübermittlung zu Werbezwecken
Eine Übermittlung der Daten von Versicherungskunden sei dagegen wettbewerbsrechtlich unlauter, soweit sie (auch) zu Werbezwecken erfolge – zum Beispiel, wenn dem Kunden weitere Informationen zu den Themen Vorsorge und Bausparen angeboten würden.
Erfahrungsgemäß nutzten Vermittler die Kontaktaufnahme bei bestehenden Versicherungen auch zu Werbezwecken. Dass dies nicht der Hauptzweck der Datenübermittlung sei, bedeute nicht, dass ein daneben verfolgter Werbezweck zulässig sei.
Vielmehr bedürfe es nach Paragraf 28 Abs. 3 BDSG 2017 zwingend der Einwilligung des Kunden. Eine bloße Belehrung über ein Widerspruchsrecht ersetze diese nicht.
Seite drei: Kunde muss Übermittlung zu Werbezwecken zustimmen