Der Versicherer hätte daher klarzustellen, dass eine Übermittlung zu Werbezwecken nur erfolge, wenn der Kunde einwillige und eine Verwertung der Daten zu Werbezwecken den Vermittlern untersagt sei.
Das Verbot, Daten zu Werbezwecken nicht ohne Einwilligung zu übermitteln, stelle eine Marktverhaltensregelung dar, deren Verletzung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründe.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bezog sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO. Die Grundsätze der Entscheidung sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen.
Zwar zieht Erwägungsgrund 47 ins Kalkül, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Direktwerbung als eine dem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann – mit der Folge, dass sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sein kann.
Auch Art. 21 Abs. 2 DSGVO spricht dafür, dass die Direktwerbung zulässig ist, weil die Vorschrift dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung gewährt.
Übermittlung an Vertreternachfolger
Eine Direktwerbung liegt aber nicht vor, wenn Bestandsdaten an Vertreternachfolger übermittelt werden, damit dieser sie zu Werbezwecken nutzt.
Denn der Nachfolgevertreter ist Dritter und weder der Versicherer noch ein für diesen Handelnder, der nicht Dritter ist, wie etwa ein Auftragsverarbeiter, betreiben Direktwerbung. Direktwerbung wird allenfalls vom Nachfolgevertreter betrieben.
Dessen Datenverarbeitung steht jedoch nicht in Frage, sondern die des übertragenen Versicherers oder Vermittlers. Deshalb bleibt es beim Grundsatz, dass die Übermittlung von Bestandsdaten zu Werbezwecken einer Einwilligung bedarf.
DSGVO schützt Grundrechte und -freiheiten
Dies bedeutet, dass der Versicherer gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können muss, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
Dies gilt auch nach den Regelungen der DSGVO. Soweit in der Literatur vertreten wird, die DSGVO regele die Sanktionen bei Verstößen abschließend, weshalb Verstöße nicht nach Paragraf 3a UWG verfolgt werden können, kann dem nicht gefolgt werden.
Zum einen schützt die DSGVO gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Seite vier: Schutzziele der DSGVO