„Paragraf vier – Zuteilung des Bausparvertrages
(1) Die Zuteilung des Bausparvertrages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme). …
Paragraf fünf – Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung
…
(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. …
(4) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus nach Maßgabe von Paragraf drei Abs. drei.“
Optionsrecht des Bausparkunden
Der Bundesgerichtshof sieht hierin keine eine Kündigung hindernde Modifikation des Vertragszwecks, sondern ein bloßes Optionsrecht des Bausparkunden.
Die Zinsbonusregelung der hier streitigen Paragrafen drei Abs. drei und fünf Abs. vier ABB führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistung liegende Darlehensgewährung an die Bausparkasse in der Ansparphase.
Paragraf drei Abs. drei und Paragraf fünf Abs. vier ABB eröffnen dem Bausparer lediglich die Möglichkeit, nach der Zuteilung einen Verzicht auf das Bauspardarlehen zu erklären, um rückwirkend ab Vertragsbeginn einen – hier: in Abhängigkeit von der Höhe der Bewertungszahl – über den ursprünglichen Zinssatz von drei Prozent pro Jahr hinausgehenden Zins für das Bausparguthaben beanspruchen zu können.
Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden
Diese Möglichkeit besteht nicht nur einmalig beim erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (Paragraf drei Abs. drei ABB), sondern auch bei einer Vertragsfortsetzung (Paragraf fünf Abs. vier ABB).
Das dem Bausparer eingeräumte Optionsrecht ändert aber nichts daran, dass seine bis zur erstmaligen Zuteilungsreife erbrachten Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden sind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen, der erst in der Folge durch einen Verzicht auf das Bauspardarlehen unter Inanspruchnahmen des Zinsbonus gemäß der Paragrafen drei Abs. drei und fünf Abs. vier ABB abgegolten werden kann.
Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (BGH-Urteil vom 10. Juli 2018 – Aktenzeichen: XI ZR 135/17).
Fazit
Mithin kommt es auf die jeweils maßgeblich vereinbarten Regelungen in den Allgemeinen Bausparbedingungen betreffend den Zinsbonus an. Mit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs wurden die Kündigungsmöglichkeiten für Bausparkassen bei zugeteilten Bausparverträgen erleichtert.
Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim und der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildendende Studium zum Finanzfachwirt; stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ”Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Zudem ist er Netzwerkpartner in der Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern (VSAV).
Fotos: Oliver Renner, Shutterstock
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