Tipp 3: Art der Maklerprovision
Die Maklerprovision ist der Lohn, den der Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Für den Käufer wäre es dabei von Vorteil, wenn die Provision in Form der Käufercourtage gezahlt wird. Verkäufer, die Maklerprovision zahlen müssen, tendieren dazu, ihre Unkosten durch den Immobilienpreis auszugleichen. Durch einen höheren Kaufpreis wäre wiederum die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer höher und der Käufer zahlt letztendlich mehr.
Tipp 2: Mobile Extras aus dem Kaufpreis herausrechnen
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gelten lediglich das Grundstück und das Gebäude mit dem Inventar, welches fest mit dem Gebäude verbunden ist. Gegenstände, die ausgebaut und wieder woanders eingebaut werden können, werden dagegen nicht besteuert. „Wer also eine Bestandsimmobilie kauft und von den früheren Eigentümern sogenannte bewegliche Extras, wie Einbauküchen, eingebaute Essplätze, Kamine, Gartenmöbel, Markisen oder Saunen übernimmt, kann durch eine kluge Vertragsgestaltung die Grunderwerbsteuer senken. Diese mobilen Extras und deren Wert sollten im Kaufvertrag gesondert gelistet sein. Das senkt die Bemessungsgrundlage für die Steuer“, fügt der Geschäftsführer von McMakler hinzu. Liegt der Wert jedoch über 15 Prozent des gesamten Kaufpreises werden Finanzämter oft misstrauisch. Daher sämtliche Rechnungen und Belege vom Verkäufer aushändigen lassen und bei Nachfrage dem Finanzamt vorlegen.
Tipp 1: Eigenleistung beim Neubau und getrennte Verträge
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf mit einem Neubau gilt in Deutschland nicht nur der Wert des Grundstücks, sondern der Gesamtwert von Grundstück und Gebäude, auch Verkehrswert genannt. Für das Finanzamt ist der im Notarvertrag ausgewiesene Kaufpreis von Bedeutung. „Wer ein bereits gebautes Haus kauft, kann das nicht trennen und muss Steuern für das Grundstück und das darauf befindliche Gebäude entrichten. Wer aber ein unbebautes Grundstück kauft um später ein neues Haus darauf zu bauen, kann die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wesentlich reduzieren“, lässt Lukas Pieczonka wissen.
Wichtig ist jedoch, dass der Verkäufer des Bauplatzes und die Baufirma nicht in einer Beziehung zueinanderstehen und dass beide Verträge unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Andernfalls sieht die Rechtsprechung vor, dass die Grunderwerbsteuer für den Gesamtkaufpreis von Grundstück und Haus erhoben wird. Weiterhin sollten die beiden Verträge zeitlich so weit wie möglich auseinander liegen. „Wenn Grundstück und Bauleistung vertraglich nicht getrennt werden können, gibt es noch eine Möglichkeit. Der Käufer verpflichtet sich zu einer Eigenleistung, sprich er verlegt die Böden selber oder streicht die Wände. Dann kann er Teile der Grunderwerbsteuer sparen, weil die Bemessungsgrundlage reduziert wird. Außerdem spart er sich so die Handwerkerkosten“, rät Pieczonka von McMakler.
Wissenswerte Informationen zur Grunderwerbsteuer und eine kostenlose Immobilienbewertung bietet McMakler auf seiner Website. (fm)
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