Der 1. Zivilsenat begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt: Schadensersatzansprüche, die wegen einer Pflichtverletzung bei der Regulierung eines Schadensfalls geltend gemacht werden sollen, nicht bei einer Pflichtverletzung bei der Vertragsanbahnung, fänden ihre Grundlage nicht in den §§ 60 ff. und 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.
Hiernach kann ein Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der durch verschuldete Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist. Als Schuldner könne sich der Makler nicht damit verteidigen, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehöre, sich nach einem Versicherungsfall über die Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren.
BGH definiert Pflichtenkreis des Maklers
Denn diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers betreffe allein das Verhältnis zum Versicherer. Gerade um diese Ansprüche zu wahren und durchzusetzen bediene sich der Versicherungsnehmer eines Maklers als sachkundigen Fachmanns.
Im Rahmen dieser Eigenschaft als Sachwalter umfasse der Pflichtenkreis des Maklers grundsätzlich auch ohne vertragliche Vereinbarung die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.
Kommentar: Makler hat Aufklärungspflicht
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zwar ist der Frage gegebenenfalls nachzugehen, ob die Versicherungsnehmerin nach § 254 BGB ein minderndes Mitverschulden trifft.
Der zu beratenden Person kann jedoch regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden angelastet werden, sie hätte das, worüber sie ihr Makler hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können.
Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Makler die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist.
Seite drei: Mitverschulden des Versicherungsnehmers