Weiter führt das OLG Celle aus, dass der zwischen einem Vermittler und einem Anleger geschlossenen Vermittlungsvertrag dahin auszulegen ist, „dass der Anleger grundsätzlich keine Rechtsberatung erwartet und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erwarten darf, sondern nur eine Aufklärung über die im Emissionsprospekt erwähnten wesentlichen und alle sonstigen Risiken, die für die Anlageentscheidung offensichtlich wirtschaftlich bedeutsam sind. (…) Möchte sich der Anleger hingegen umfassend über alle denkbaren rechtlichen Risiken in Kenntnis setzen, denen die Fondsgesellschaft im Laufe ihrer geplanten Geschäftstätigkeit ausgesetzt sein könnte, muss er einen besonders fachkundigen Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Gutachten beauftragen.“
Deutlichkeit zu begrüßen
Dieses Urteil ist in der Deutlichkeit seiner Position zu begrüßen und nicht nur auf die Frage der vermeintlich erforderlichen Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte anzuwenden, sondern grundsätzlich auf die grassierende Unsitte, dass von Klägeranwälten Pflichtverletzungen behauptet werden, bei denen noch so fernliegende juristische Risiken angeblich zwingend notwendig im Beratungsgespräch benannt hätten werden müssen.
Es ist jedoch auch heute tatsächlich nicht auszuschließen, dass Verkaufsprospekte unvollständig oder unrichtig ausgestaltet sind. Diese Fehler sind sicher in den meisten Fällen nicht unmittelbar erkennbar, drohen jedoch dem Vermittler angelastet zu werden, wenn es zu Verlusten kommt.
Viele Vermittler fragen sich daher, ob sie den Umfang ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht gegenüber den von ihnen beratenen Kunden einschränken und begrenzen können, um Haftungsfälle zu vermeiden.