Da der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, konnte dieser nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Aufklärungsmittel dienen. Auch eine vom Kläger unterzeichnete Checkliste zum Fonds konnte das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen.
Berater scheitert vor Gericht
Zum einen wurden in der Checkliste bestehende Verflechtungen und daraus resultierende Interessenkonflikte gar nicht angesprochen, zum anderen waren die Hinweise der Kommandatistenhaftung nicht ausreichend und verwirrend angegeben.
Auch die mündlichen Ausführungen des Beraters zu seiner Aufklärungspraxis konnten das Gericht nicht überzeugen.
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