Doch hier legen die Gerichte einen strengen Maßstab an: So hat zum Beispiel das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass es der klagenden Eigentümerin durchaus zumutbar sei, das Laub einer Linde vom Nachbargrundstück entsorgen und die Regenrinnen drei- bis viermal im Jahr reinigen zu müssen (Az.: 114 C 31118/12).
Und auch das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre „Wohlfahrtswirkung“ zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Az.: 11 S 363/86).
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