Bisher hatten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte, einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Daran hat sich auch mit dem neuen Gesetz nichts geändert. Aber: Eine Rückkehr in die Vollzeit war bislang schwierig. Wer nach einem kurzen Ausflug in die Teilzeit wieder in die ursprüngliche Vollzeit zurück wollte, war bislang auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen, weil es keinen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit gab. Den hat das neue Gesetz geschaffen.
Das neue Rückkehrrecht: Brückenteilzeit
Ab 2019 haben Angestellte in Unternehmen einen Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob. Das gilt für Firmen ab 45 Mitarbeiter. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt. Die Juristen der Arag raten dazu, dem Chef schriftlich und mindestens drei Monate vorher mitzuteilen, dass man die Arbeitszeit verringern möchte. Einen Grund muss man nicht nennen.
Seite 3: Darf der Chef ablehnen?