„Bestellerprinzip keineswegs im Interesse des Verbrauchers“

Eine flagrantere Beeinträchtigung der legitimen Verbraucherschutz­interessen des Immobilienkäufers ist kaum vorstellbar: Der „Normalkäufer“ erwirbt in seinem Leben – wenn überhaupt – nur wenige zwei, drei Male eine Immobilie. Dabei werden in Summe höhere sechs- oder siebenstellige Beträge kontrahiert, denen in der Regel längere disziplinierte Arbeits-, alsdann im internationalen Vergleich hierzulande vergleichsweise hohe Versteuerungs- und schließlich auch noch Konsumverzichtsprozesse (Sparen statt Ausgeben) vorausgehen.

Allein das impliziert, dass es ratsam ist, sich fachlich vor Kaufvertragsabschluss beraten zu lassen. So empfiehlt es sich, schon in der frühen Phase der Objektprüfung die baugenehmigten und schlussabgenommenen Pläne einzusehen und mit der Praxis des Objektes auf eventuelle Abweichungen (zum Beispiel nicht genehmigte Aus- und Anbauten, andere Nutzungen, Nichtbeachtung von Bauauflagen etc.) zu überprüfen.

Wer sieht denn nach dem Bestellerprinzip für den Kaufinteressenten die Bauakten ein? Wer beschafft die diversen Behördenbescheide? Wer macht dem Verkäufer den Markt objektiv transparent? Wer klärt ihn über Grundbuch, Baulasten, Altlasten, Erschließungskostenabrechnung etc. auf? Wer erkundet geplante Abbruch-/Neubaumaßnahmen und Umzüge im Quartier? Wer beschafft die immobilienwirtschaftlich einschlägigen Mikro-/Makrodaten?

Überforderung des Immobilienkäufers

Das alles machen weder der Notar, noch Internet, noch der zum Vertriebler degenerierte Makler des Verkäufers. Nach dem Bestellerprinzip beauftragt der Verkäufer seinen Vertriebler doch nicht, mögliche Mängel / Nachteile / Risiken seines Verkaufsobjektes, unerledigte behördliche oder/und privatrechtliche Auflagen etc. sorgfältig zu recherchieren und konsequent offenzulegen. Der in der Regel vergleichsweise sachunkundige Gelegenheitsverbraucher = Immobilienkäufer wiederum ist mit diesen komplexen Vorgängen völlig überfordert.

Natürlich kann er sich für diese Dienstleistungen statt eines Maklers zum Beispiel eines Anwaltes oder Architekten oder vereidigten Sachverständigen bedienen – für Stundensätze plus Mehrwertsteuer im dreistelligen Eurobereich. Hinzu kommt: Die hierfür anfallenden Kosten muss der Kaufinteressent in jedem Falle zahlen, also auch, wenn er das Haus / die Wohnung gar nicht erwirbt oder bekommt!

Im in der Praxis typischen Wiederholungsfall – nahezu niemand kauft auf Anhieb das erste besichtigte Objekt – hat der bestenfalls drittberatene Kaufinteressent dann zwar eine ansehnliche Aktenlage zu nicht gekauften Objekten, gleichzeitig indessen aufgrund hierfür nutzlos ausgegebener Stundenhonorare auch ein abgemagertes Konto. Ganz im Gegensatz zur Maklerprovision, denn die wird ja nur im Erfolgsfall, also Zug um Zug mit tatsächlichem Erwerb fällig.

Seite drei: Konsequenz: Kauf „auf Verdacht“

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments