„Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation zu umfassen, in welchen die angebotene Dienstleistung (Anlageberatung oder Anlagevermittlung und die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden“, so der Entwurf weiter. (Die schließende Klammer fehlt dort tatsächlich und gehört wahrscheinlich hinter „Anlagevermittlung“.)
Die Aufzeichnungen sind zudem unter anderem gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu sichern und dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden, insbesondere nicht zur Überwachung von Beschäftigten.
„Aufzeichnungspflicht inakzeptabel“
„Bereits jetzt ist festzustellen, dass die Übertragung der Aufzeichnungspflicht für telefonische Vermittlungs- und Beratungsgespräche auf die freien Vermittler unseres Erachtens inakzeptabel ist“, erklärt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Vertriebsverbands Votum in einer ersten Einschätzung. „Hier scheint sich jedoch die Position innerhalb der aktuellen Bundesregierung verfestigt zu haben.“
Klein weiter: „Selbst wenn es bei der derzeit vorgesehenen Aufzeichnungspflicht bleibt, muss unbedingt eine Übergangsregelung in die Verordnung eingefügt werden, da nach dem derzeitigen Entwurf die Aufzeichnungspflicht bereits am Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten soll, ohne dass die Branche hier eine Chance hat, die notwendigen technischen und organisatorischen Nachrüstungen vorzunehmen.“
Seite 3: Insgesamt keine Übergangsregelung