Sparer, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten bleiben, zahlen keine Steuern. „Das Entscheidende ist, dass die Vorabpauschale dem Depot des Anlegers automatisch entnommen wird – um das zu vermeiden, muss ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen, und die Erträge des Anlegers faktisch unter dem Jahresfreibetrag bleiben“, sagt Michael Gott. Zwar könne der Abzug über die Steuererklärung wieder ausgeglichen werden, doch bis zum Rückfluss des Geldes vergehe Zeit. „Die Zeit vom automatischen Abzug bis zum Rückfluss im Rahmen der Steuererklärung kostet den Anleger Rendite. Es gilt daher, noch vor Jahresende seine Freistellungsaufträge zu überprüfen“, erklärt Michael Gott.
Was passiert, wenn eine Steuerbelastung nicht möglich ist
Auch eine bei der Bank eingereichte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ bewirkt, dass keine Steuer einbehalten wird. Ist eine Steuerbelastung nicht möglich, hat die depotführende Stelle den vollen Kapitalertrag beziehungsweise die Vorabpauschale dem Finanzamt anzuzeigen, das dann die Steuer direkt vom Anleger erhebt.
Ausnahmen: Fondsanteile in Riester- oder Rürup-Verträgen
Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.
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