Vorsicht bei Vermietungen im Familienkreis

Gerade im Familienkreis werden Wohnungen oft möbliert vermietet. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bezieht sich der Mietspiegel grundsätzlich auf unmöblierte Immobilien (Az. IX R 14/17). Zuschläge für Einrichtungsgegenstände wie Einbauküchen, Waschmaschinen oder Trockner sind getrennt auszuweisen, was in einigen Mietspiegeln der Fall ist. Wenn hier kein Möblierungsaufschlag geregelt ist, haben viele Vermieter bislang die monatlichen Abschreibungsbeträge zuzüglich eines Gewinnaufschlags zum Abzug gebracht. Dieser Verfahrensweise haben die BFH-Richter jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Berechnung des Möblierungszuschlags

Existieren keine Richtwerte für den Möblierungszuschlag, müssen Immobilienbesitzer ihn selbst berechnen. Leicht unterschätzen Vermieter den Aufschlag, der einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtmiete ausmachen kann. Schnell wird der Möblierungszuschlag zum Zünglein an der Waage. Je üppiger die Wohnung möbliert ist, desto wichtiger wird eine gewissenhafte Kalkulation. Der Möblierungszuschlag kann nur dann entfallen, wenn für die überlassenen Möbel kein marktüblicher Gebrauchswert zu ermitteln ist, etwa wenn sie bereits sehr alt sind.

Entwicklung der Mieten in der Region im Auge haben

Ist dem Finanzamt der ermittelte Aufschlag nicht hoch genug, fällt die Miete im Vergleich zum Ortsüblichen niedriger aus, als angenommen. Schnell rutscht die Gesamtmiete unter die 66-Prozent-Grenze. Um den am Markt realisierbaren Zuschlag rechtssicher zu ermitteln, sollten Vermieter fachlichen Rat einholen und im Zweifel auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Liegt der Mietpreis in der Nähe der 66-Prozent-Marke, sollten Immobilienbesitzer die Entwicklung der Mieten in der Region genau im Auge behalten. So können sie gegebenenfalls den Mietvertrag rechtzeitig anpassen.

Seite drei: Was das Finanzamt bei Immobilienvermietungen prüft

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