Arbeitnehmer dürfen ihren Job umgehend an den Nagel hängen und fristlos kündigen, wenn der Chef zeitlich oder der Höhe nach erheblich mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Chef vorher schriftlich abgemahnt wurde.
Fristlose Kündigung
In dem Fall haben Arbeitnehmer – je nach Dauer der Anstellung und Höhe des Einkommens – entweder Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, der Arbeitnehmer aber vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und nicht mehr zur Arbeit geht.
Die Rechtsexperten der Arag raten aber dringend dazu, sich vorher mit dem Jobcenter abzustimmen, damit keine Sperrzeit wegen der Arbeitnehmerkündigung verhängt wird. (dr)
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