Wenn’s im Auto blinkt und leuchtet
Echte Weihnachtsfans machen in puncto Dekoration keine Kompromisse: Da wird sogar das Fahrzeug weihnachtlich gepimpt. Doch die Rechtsexperten der Arag warnen.
Genau wie für den Tannenbaum gilt für weihnachtliche Fahrzeugdeko vor allem eins: Nichts darf bei einem plötzlichen Brems- oder Ausweichmanöver verrutschen. Nicht festsitzende Deko kann als Verstoß gegen Paragraph 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) sogar 35 Euro Bußgeld kosten.
Aber auch winterliche Fensterbilder oder hängende Dekorationsartikel, die vom Rückspiegel baumeln und dem Fahrer die Sicht nehmen, können mit zehn Euro geahndet werden (Paragraph 23 StVO). Ganz und gar verboten ist nach Auskunft der Arag- Experten Schmuckbeleuchtung jeglicher Art.
Durch blinkende Lichterketten und andere Gimmicks können andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Zudem ist die Verwechslungsgefahr mit einem Warnzeichen zu groß. Wer sein Fahrzeug sogar von außen schmückt, sollte nur noch in der Stadt fahren.
Denn für weihnachtlichen Außenschmuck fehlt eine offizielle Zulassung, um auf Autobahn oder Landstraße fahren zu dürfen. Zudem warnen die Experten: Reißt die Deko während der Fahrt ab und verursacht einen Schaden, muss dieser aus eigener Tasche bezahlt werden. (dr)
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