Das BAG wies diese Klage allerdings ab. Zwar liege in der Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei allerdings gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.
Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.
Vollständiger Ausschluss erst ab 30 Jahren Abstand
Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greife, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringen werde.
Weiter würden von dem Altersabstand von mehr als zehn Jahren nur Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige.
Außerdem sehe die Versorgungsregelung auch keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirke einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.
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