Überschrift: Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber bisher zum Beispiel „Kundenerstinformation nach Paragraf elf VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es nunmehr „Paragraf 15“ heißen müsste.
Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie zum Beispiel „Kundeninformationen“ wählen.
BaFin: Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.
Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV: müssen nicht genannt werden, da die oben genannte Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach Paragraf 34 f und Paragraf 34 i Gewerbeordnung mit abwickelt.
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