Die Argumentation, dass der Förderanspruch bei einer Kündigung statt des Sonderurlaubs erhalten bliebe, lässt der BFH nicht gelten.
Bezieher von Arbeitslosengeld seien zwar rentenversicherungspflichtig, im konkreten Fall würde die Frau allerdings kein Arbeitslosengeld bekommen, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Riesterförderung durch Minijob
Wollen sich Ehepartner von Freiberuflern die Riesterförderung sichern wollen, so ist das schon mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob möglich, wenn sie mindestens 60 Euro pro Jahr in ihren Vertrag einzahlen.
Gerade mit Kindern lohnt sich dieses Vorgehen, da die Grundförderung aktuell 175 Euro im Jahr beträgt, und für jedes kindergeldberechtigte Kind nochmals 185 Euro hinzukommen, für ab 2008 geborenen Nachwuchs sogar 300 Euro.
Darüber hinaus bliebe so auch die Förderung für den Partner erhalten, wenn der ebenfalls einen Riestervertrag abgeschlossen habe. Alternativ können die Verträge auch ruhend gestellt werden, weil sich ungeförderte Einzahlungen nicht immer lohnen. (bm)
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