Das Gericht befasst sich zwar mit der Pflicht des Vermittlers zu einer Plausibilitätsprüfung und erwähnt auch das Informationsmaterial, dessen Umfang bei den P&R-Emissionen vor der gesetzlichen Prospektpflicht (ab 2017) generell sehr überschaubar war. Das Urteil enthält aber keine tieferen Ausführungen dazu.
Dass die Klage abgewiesen wurde, lässt jedoch nur einen Schluss zu: „Daher muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht weder einen haftungsbegründenden Verstoß gegen Plausibilitätsprüfungspflicht noch einen Verstoß gegen Aufklärungspflichten erkannt hat“, so Knappe.
Bundesweit zweite Entscheidung zu P&R
Er würde dieses Urteil daher folgendermaßen auf den Punkt bringen: „Erstens: keine Anlageberatung, zweitens: keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung, drittens: Erfüllung der Aufklärungspflichten durch rechtzeitige Übergabe des Informationsmaterials.“
Bei dem Urteil handelt es sich – soweit bekannt – um die bundesweit zweite Entscheidung in der Causa P&R. Bereits am 27. November 2018 hatte das Landgericht Ansbach die Schadensersatzklage einer Investorin gegen einen anderen Vermittler abgewiesen, der ebenfalls von Knappe vertreten wurde.
Seite 3: Bestellung der Klägerin