Auch Mieter können in die Pflicht genommen werden
Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneeräumen an ihre Mieter weitergeben. Dies sollte schriftlich, zum Beispiel im Mietvertrag, festgehalten werden. Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen:
„Verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen“, hebt Göbel hervor. Die Haftung des Eigentümers gilt übrigens auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat.
Deshalb sollten Besitzer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besteht. (dr)
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