Mit dem rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgericht darüber hinaus entschieden, dass die Regelung des Paragrafen 33 EStG nicht verfassungswidrig sei, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden.
Kein Anspruch für zusammenveranlagte Ehegatten
Auch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Belastung an den Gesamtbetrag der Einkünfte in Paragraf 33 Absatz drei EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bei einem Elternunterhalt leistenden Ehegatten für die Ermittlung der zumutbaren Belastung nur die die eigenen Einkünfte dieses Ehegatten berücksichtigt werden. (bm)
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