Erstes Urteil gegen P&R-Vermittler

Der beklagte Vertrieb hatte den Klägern bereits 1993, 1999 und 2012 P&R-Container für insgesamt fast 400.000 Euro vermittelt. Diese Geschäfte waren mit einem Gewinn von rund 143.000 Euro für die Kläger abgewickelt worden.

2013 traten die Kläger der Tatbestandsdarstellung zufolge von sich aus erneut an den Geschäftsführer des Vertriebs heran und kauften 2013 und 2014 in vier Tranchen weitere P&R-Container für insgesamt über 250.000 Euro, um die es in dem Verfahren nun ging.

Nicht „execution only“

Der Vertrieb hatte deshalb unter anderem darauf plädiert, dass es sich dabei lediglich um „execution only“ gehandelt habe und entsprechend Aufklärungspflichten nicht bestanden. Anders als der beklagte Finanzdienstleister in dem Fall in Ansbach kam er damit jedoch nicht durch, sondern das LG Erfurt stufte ihn als Vermittler ein.

Damit hatte er entsprechende Informationspflichten, für die das Gericht in erster Linie die Finanzanlagenvermittlungsverordnung heranzieht (unter deren Anwendungsbereich die P&R-Angebote 2013 allerdings noch nicht fielen).

Seite 3: Unzureichende Risikoaufklärung

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