Anders als es bei klassischen Währungen der Fall ist, funktioniert der Handel mit den erstmals im Jahr 2009 visibel gewordenen Kryptowährungen völlig unabhängig von Banken und Finanzinstituten oder auch Wechselstuben. Weil er ohne Intermediäre auskommt, entstehen für die Nutzer meist nur geringe Transaktionskosten.
Was für überzeugte Anhänger der Kryptowährungen ein weiterer Vorteil ist, ist für Skeptiker gleichsam ihre Kehrseite: Bitcoins & Co werden bislang nicht reguliert, unterliegen also keiner staatlichen Kontrolle. Bis heute haben Bitcoins den größten Anteil an den Kryptowährungen. Nach einer Erhebung des Statista Instituts waren Ende Januar 2019 rund 17,5 Millionen Bitcoins im Umlauf; die Einnahmen neugeschürfter Bitcoins beliefen sich auf einen Wert von rund 6,79 Millionen US-Dollar. Bedeutet jedoch unreguliert zugleich zwingend unseriös?
Viele rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf Kryptowährungen
Der Jurist muss die Frage, ob alle anderen Marktplätze unreguliert sind oder sich sogar am Rande der Illegalität bewegen, derzeit mit dem sprichwörtlichen „Es kommt darauf an“ beantworten. Die Uneinigkeit im deutschen Recht, wie mit Kryptowährungen und ihrem Handel zu verfahren ist, ist bis heute groß. Einigkeit besteht darüber, dass Kryptowährungen kein „echtes“ oder „eigentliches“ Geld sind, keine Devisen oder auch nur so genanntes „E-Geld“. In der bewusst und konzeptionell dezentralen Struktur der Kryptowährungen fehlt es schlicht an einem Emittenten. Keine Landesbank und kein Privater und kein Unternehmen verbürgen irgendeinen Anspruch aus der jeweiligen „Einheit“.
Die deutsche Bankaufsicht BaFin vertrat dennoch seit Längerem die Ansicht, dass Kryptowährungen Finanzinstrumente sind, eben in Form von Rechnungseinheiten, mit denen dann der Handel betrieben wird. Das machte sie schon 2011 in einem Merkblatt deutlich. Nach dieser Lesart bedarf dann immer noch kein Emittent einer aufsichtlichen Erlaubnis, wohl aber derjenige der zum Beispiel den gewerblichen Handelsplatz für die Kryptowährungen bereitstellt.
Regulierter Handelsplatz und Digitalwährungen – ein Widerspruch in sich?
Nötig ist also ein regulierter Handelsplatz, so die offensichtliche Logik der BaFin, denn nur auf einem solchen Handelsplatz besteht unter anderem die Pflicht, den Kunden zu persönlich zu identifizieren – geldwäscherechtlich bekannt als KYC oder know your customer. Dieses Prinzip verträgt sich kaum mit der Eigenschaft, die Kryptowährungen nachgesagt wird, nämlich ein sehr taugliches Vehikel bei Geldwäsche-Aktivitäten zu sein, weil eben der Handel außerhalb regulierter Marktplätze über einfache elektronische Transaktionen auch im anonymen virtuellen Raum abgewickelt werden kann.
Der Forderung der BaFin nach einem zumindest beaufsichtigten Handelsplatz widersprach vor nicht allzu langer Zeit die Rechtsprechung. In einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Bitcoin-Handelsplattform entschied das Berliner Kammergericht im Oktober 2018: Die Interpretation des Gesetzes durch die Finanzaufsichtsbehörde gehe an dieser Stelle zu weit. Kryptowährungen wie Bitcoins seien keine Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten.
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