Krankschreibung ohne Arztbesuch: Annahme verweigert

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung spricht ihnen dafür eine besonders hohe Beweiskraft zu. Ärzte sind verpflichtet, sich selbst ein Bild von der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu machen und dürfen sich nicht allein auf dessen Angaben verlassen.

Attestiert ein behandelnder Arzt also eine Arbeitsunfähigkeit, verlassen sich auch Gerichte im Regelfall darauf, dass diese Bescheinigung korrekt ist.

Frage beschäftigte Bundesarbeitsgericht schon 1976

Wie ist eine Krankschreibung zu bewerten, bei der gar keine persönliche Untersuchung des Arbeitnehmers stattfand, sich der Arzt also zwangsläufig ausschließlich auf die Angaben des Patienten verlassen musste?

Diese Frage ist nicht neu, sondern hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1976 beschäftigt. In dem Fall hatte die Ehefrau eines Arbeitnehmers dem behandelnden Arzt telefonisch mitgeteilt, dass ihr Mann arbeitsunfähig erkrankt sei, und der Arzt daraufhin eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Das Gericht urteilte schon damals, dass der Beweiswert der Bescheinigung beeinträchtigt sei, wenn sie ohne vorangegangene Untersuchung ausgestellt wurde.

Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und -nehmer

Die Bescheinigung allein belege nicht, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer diesen Umstand mit anderen Beweismitteln nachweisen.

Die Rechtsprechung ermöglicht es Arbeitgebern, die Richtigkeit von Krankschreibungen anzugreifen, wenn sie von der fehlenden persönlichen Untersuchung des Arbeitnehmers erfahren haben. Unternehmen können die Entgeltfortzahlung verweigern oder den Mitarbeiter arbeitsrechtlich sanktionieren.

Wehrt sich der Mitarbeiter gegen diese Maßnahmen und kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss zunächst der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Anschließend muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er dennoch arbeitsunfähig erkrankt war.

Seite fünf: Arbeitgeber kann Gutachten von Krankenkasse verlangen

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