Laut Gesetz dürfen nur „qualifizierte Einrichtungen“, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Musterklage führen. „Der hier klagende Verein ist eine solche Einrichtung nicht“, sagte der Vorsitzende Richter Oliver Mosthaf.
Weder habe er belegen können, dass er mindestens 350 Mitglieder hat, noch dass er überwiegend beratend und aufklärend tätig ist, noch dass er die Klage nicht erhebt, um damit Gewinn zu erzielen (Az.: 6 MK 1/18).
Nur 150 Vollmitglieder
Dass die Schutzgemeinschaft nur eine anonymisierte Liste ihrer Mitglieder vorgelegt habe, sei dabei gar nicht das größte Problem gewesen.
Es fehle schon daran, dass es nur 150 Vollmitglieder und ansonsten nur „Internetmitglieder“, gebe, sagte Mosthaf. Die seien aber nicht viel mehr als Bezieher eines Newsletters gegen Bezahlung.
Das Gericht habe sich allein an die Vorgaben des Gesetzes zu halten, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränken, um damit eine „kommerzielle Klageindustrie“ zu verhindern, betonte der Vorsitzende Richter.
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