Ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, das zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, ist ebenfalls ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.
Die sogenannte Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt.
Nicht jedoch in konkreten Fällen, in denen die Fahrerlaubnis aufgrund eines Wertes über 1,0 ng/ml im Blutserum entzogen worden waren. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen etwa hat entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten alten Grenzwert beizubehalten.
Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission habe es keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Bewertung abzuweichen. Es ist somit derzeit rechtens, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin bereits ab dem THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen, so die Arag-Experten (OVG NRW, Az.: 16 A 432/16 und andere). (dr)
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